Statuten

1.   Name und Sitz

Unter dem Namen «SNAP Swiss National Accredited Paralegals» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnsitz des Präsidenten bzw. der Präsidentin. 

2.   Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt

  • den Zusammenschluss von Paralegals, die den eidgenössischen Fachausweis «Paralegal» erlangt haben;

  • die Wahrung und Förderung des Ansehens des Berufsstandes;

  • den Aufbau und die Förderung der Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Anwaltsverband (Trägerschaft der Berufsprüfung «Paralegal mit eidg. Fachausweis»);

  • die Öffentlichkeitsarbeit zur Festigung und Verankerung des Berufsbildes in der Arbeitswelt;

  • den Aufbau und die Pflege von Beziehungen und Netzwerken im In- und Ausland

  • die Förderung des Austausches unter den Mitgliedern;

  • die Organisation von Veranstaltungen und Weiterbildungen für die Mitglieder.

3.   Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein u.a. über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge;

  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen;

  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen;

  • Erträge aus Sponsoring;

  • Spenden und Zuwendungen aller Art.

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4.   Mitgliedschaft

 4.1. Aktivmitglieder

Aktivmitglieder der «SNAP Swiss National Accredited Paralegals» können natürliche Personen werden, welche den eidgenössischen Fachausweis «Paralegal» erlangt haben.

Die «SNAP Swiss National Accredited Paralegals» führt ein Mitgliederverzeichnis, welches nur den Mitgliedern zugänglich ist.

4.2. Aufnahme

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 4.3. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 4.4. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist per Ende des laufenden Jahres möglich. Das Austrittsschreiben muss vor dem 31.12. (Posteingang) schriftlich (postalisch oder elektronisch) an den Vorstand gerichtet werden.

In jedem Fall ist der Mitgliederbeitrag für das Kalenderjahr, in welchem die Mitgliedschaft erlischt, voll zu entrichten.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen der Verletzung der Statuten oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.

5.   Organe des Vereins

Die Organe der «SNAP Swiss National Accredited Paralegals» sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand;

c) die Revisoren.

6.      Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Eine Mitgliederversammlung kann mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden (virtuelle Mitgliederversammlung).

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich (postalisch oder elektronisch) an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes;

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung;

d) Entlastung des Vorstandes;

e) Wahl des Vorstandes sowie der Revisoren;

f)  Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

g) Genehmigung des Jahresbudgets;

h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm;

i)  Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder;

j)  Änderung der Statuten;

k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung trifft ihre Wahlen und fasst ihre Beschlüsse, sofern Gesetz oder Statuten nichts anderes vorsehen, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident bzw. die Präsidentin den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Mehrheit der Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

 7.      Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, die Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er kann Reglemente erlassen. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) und Ausschüsse bilden und einzelne Mitglieder mit Spezialaufgaben betrauen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand konstituiert sich selbst und wählt den Präsidenten bzw. die Präsidentin. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder, ist aber nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes anwesend ist.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch elektronisch) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

 8.      Die Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung und Rechnungslegung kontrollieren und die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Revisoren erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht über die Feststellungen und geben eine Empfehlung zur Genehmigung der Jahresrechnung ab.

Die Amtszeit beträgt ein Jahr, die Wiederwahl ist möglich.

 9.      Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten bzw. der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 10.   Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, eine Nachschusspflicht besteht nicht.

 11.   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr einer qualifizierten Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 12.   Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 13. Mai 2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 Zürich, den 13. Mai 2025